Satzung

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Zwecke der Volks- und Berufsbildung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft und Forschung. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

(2) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.

(3) Der Stiftungszweck wird gemäß § 58 Nr. 1 AO ausschließlich verwirklicht durch die Zuwendung von Mitteln an eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Eine Mittelzuwendung auch für die Verwirklichung anderer als der in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, darf aber nicht dauerhaft überwiegen.